Inkontinenzprodukte sind eine Kassenleistung – Du hast also einen gesetzlichen Anspruch darauf. Bitte Deinen Arzt um ein entsprechendes Rezept und suche das Gespräch mit Deinem Krankenkassenberater. Denn Du brauchst Dich für Deine Inkontinenz nicht zu schämen.
Inkontinenzmaterial auf Rezept
Inkontinenz-Hilfsmittel, zum Beispiel Einlagen und Inkontinenzslips, können Dir im Alltag Sicherheit geben, solltest Du von einer Blasenschwäche betroffen sein. Auf Dauer kann der Kauf entsprechender Produkte jedoch ganz schön ins Geld gehen. Die gute Nachricht ist, dass Du als Versicherte oder Versicherter unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf die Versorgung mit sogenannten aufsaugenden Inkontinenzprodukten hast. Wichtig: Du benötigst vorab eine ärztliche Verordnung, also ein Inkontinenzrezept. Wir bei SENI haben für Dich zusammengestellt, welche Voraussetzungen für eine Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung im Allgemeinen gelten.
Was ist die Voraussetzung für eine Kostenübernahme?
Damit die gesetzliche Krankenkasse Deine notwendigen Inkontinenzprodukte zahlt oder sich an den Kosten beteiligt, muss eine mindestens mittelgradige Harn- und/oder Stuhlinkontinenz (entspricht 100 ml in 4 Stunden) vorliegen.
Auf dem Rezept sollten auf jeden Fall folgende Angaben stehen: Diagnose, Bezeichnung des verordneten aufsaugenden Inkontinenzartikels, die benötigte Menge (wird vom behandelnden Arzt abhängig vom Grad Deiner Inkontinenz festgelegt) und die Versorgungsdauer (ein Monat, ein Quartal oder ein Jahr). Tipp: Dein Arzt – es spielt keine Rolle, ob Haus- oder Facharzt – sollte auch vermerken, weshalb Du das Hilfsmittel brauchst. Das könnte zum Beispiel die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben trotz Inkontinenz sein.
Denke daran: Je präziser die Angaben, desto schneller erhältst Du eine Bewilligung Deiner Krankenkasse. Allerdings gibt es eine monatliche Stückzahl-Begrenzung für Inkontinenzprodukte. Benötigst Du Materialien darüber hinaus, lasse Deinen Arzt den Mehrbedarf begründen – denn Dir stehen bei Blasenschwäche Hilfsmittel in ausreichender Qualität und Menge zu.
Falls Du privat versichert bist, erkundige Dich am besten bei Deinem Krankenkassenberater. Je nach Kasse und Tarifmodell werden die Kosten für Deine Hilfsmittel vollständig oder zumindest zum Teil erstattet.
Wo erhältst Du Deine Inkontinenzprodukte?
Erkundige Dich bei Deinem Krankenkassenberater, mit welchen Sanitätshäusern und Apotheken die Kasse kooperiert. Denn als gesetzlich Versicherter kannst Du Deine Verordnung nur bei Leistungserbringern einlösen, die einen entsprechenden Vertrag mit Deiner Krankenkasse geschlossen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse lediglich mit einem Partner in Deiner Region zusammenarbeitet. Denn besteht keine entsprechende Kooperation, müsstest Du die Kosten komplett selbst tragen.
Apotheke oder Sanitätshaus dürfen nur die Produkte herausgeben, die im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen hinterlegt sind oder die diesem Standard entsprechen. Du hast übrigens den Anspruch auf eine persönliche oder telefonische Beratung, Anpassung und Einweisung in das Produkt. Solltest Du gemeinsam mit dem Fachpersonal jedoch nicht das passende Produkt zu Deinen individuellen Bedürfnissen finden, kann es sich lohnen, das Gespräch mit Deiner Krankenkasse zu suchen, bevor Du es in Eigenleistung kaufst.
In Ausnahmefällen kann eine vom Regelbedarf abweichende Versorgung bewilligt werden – hilfreich ist hier ein Attest vom Arzt. Allerdings muss ein medizinischer Grund vorliegen. Der Wunsch nach einem höherwertigen aufsaugenden Produkt reicht nicht.
Wie gerade beschrieben, trägt Deine gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Regelversorgung Deiner Inkontinenzprodukte unter bestimmten Voraussetzungen. Gut zu wissen: Das Sanitätshaus oder die Apotheke, von dem oder von der Du die Artikel beziehst, rechnet die Kosten direkt mit Deiner Krankenkasse ab. Du brauchst Dich also um nichts zu kümmern.
Wie hoch ist die Zuzahlung?
Die Zuzahlung der gesetzlichen Krankenkassen für die Versorgung mit speziellen Inkontinenzmaterialien ist gesetzlich geregelt. Dein Eigenanteil liegt bei zehn Prozent, jedoch bei maximal zehn Euro pro Monat. Von der Zuzahlung befreit sind lediglich Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr. Nur bei ihnen sind die Krankenkassen zu einer vollständigen Kostenübernahme verpflichtet.
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